Verpackungsgesetz (VerpackG)

Hansepack24 GmbH
2018-12-27 06:43:00 / Blog Service / Kommentare 0

Zum Jahreswechsel ändert sich für alle, die Verpackungen in den Umlauf bringen, einiges. Am 01.01.2019 wir das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) wirksam und es bestehen neue Pflichten für Händler und Hersteller.

Um welche Pflichten es sich hierbei genau handelt und wie Sie diese noch rechtzeitig vor Jahresende schnell und unkompliziert erledigen können, um bestens vorbereitet ins neue Jahr zu wechseln, lesen Sie hier:

Erstinverkehrbringer

Den Pflichten des VerpackG folgen muss jeder, der eine Verkaufsverpackung erstmalig mit Produkten befüllt und anschließend gewerbsmäßig in Verkehr bringt. So ist beispielweise ein Online-Händler, der die Versandverpackung mit Ware befüllt, verpflichtet, diese bei einem dualen System zu lizenzieren. Wenn er zusätzlich auch Hersteller der Ware ist und diese in eine Produktverpackung steckt, muss er zusätzlich auch die Produktverpackung lizenzieren.

Systembeteiligung

Die Systembeteiligungspflicht fordert die Beteiligung (synonym verwendet wird der Begriff „Lizenzierung“) der Verpackungsmaterialien per „Lizenzentgelt“ bei einem der aktuell neun als solche anerkannten dualen Systeme (z. B. beim Dualen System Interseroh, das hierfür den Online-Shop Lizenzero  bereitstellt).

Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR)

Die Zentrale Stelle  wurde als Kontrollinstanz des VerpackG neu eingeführt. Sie fordert zusätzlich zur Systembeteiligungspflicht eine Registrierungs- und Datenmeldepflicht. So fließen hier alle Informationen zusammen. Das durch die ZSVR ab Januar bereitgestellte öffentliche Register LUCID  lässt zudem eine zusätzliche Kontrolle über die registrierten Unternehmen von außen zu.

Verkaufsverpackung

Vorrangig betroffen sind vom VerpackG die sogenannten Verkaufsverpackungen, die letztlich beim privaten Endverbraucher landen und dort als Abfall anfallen. Dazu gehören Produkt-, Versand- und Serviceverpackungen. Die Pflichten aus dem VerpackG gelten zudem ausnahmslos ab der ersten Verpackung, Mindestmengen gibt es nicht.

Das ist bis zum 31.12.2018 zu erledigen:

Mit dieser Checkliste können Sie schnell alle Gesetztesvorgaben erfüllen:

1. Registrierung

Registrieren Sie Ihr Unternehmen über die Regsiterdatenbank LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister: https://lucid.verpackungsregister.org

2. Lizenzierung

Anschließend melden Sie die vorraussichtlich in einem Jahr in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge per "Lizenzentgelt" bei einem dualen System.
Sehr einfach geht das über die Internetseit von www.lizenzero.de

Vergesssen Sie nicht, die von der zentalen Stelle Verpackungsregister vergebene Registrierungsnummer anzugeben!

3. Mengenmeldung

Die lizenzierte Menge melden Sie anschließend der Zentralen Stelle: https://lucid.verpackungsregister.org

 

Mehr dazu unter  www.lizenzero.de


Wissenswertes